Home    Impressum    Kontakt    Satzung    Links    Gästebuch

 

 

Aktuelles

Philoshphie

Geschichte

Unsere Ziele

Struktur

Satzung

Mitgliedserklärung

Abteilungsleiter

Fußball

Gymnastik

Karate

Kinderturnen

Sportstätten

Vereinsheime

Medien

Sponsoring

 

 

 

Satzung der SG Eintracht Sirnau


 

 

 

SATZUNG

 

 

 

 

 


 

SG Eintracht Sirnau e.V.

 

 

SATZUNG

SG Eintracht Sirnau e.V.

Gliederung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieds- und Dienstleistungen

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Organe

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Hauptausschuss

§ 12 Vorstand

§ 13 Ordnungen

§ 14 Abteilungen

§ 15 Ordnungsmaßnahmen

§ 16 Kassenprüfer

§ 17 Auflösung des Vereins

§ 18 Inkrafttreten

 

§1                    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen

Sportgemeinschaft Eintracht Sirnau e. V.

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar — Sirnau.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen (Register Nr.362) eingetragen.

3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.       Die Vereinsfarben sind grün — weiß.

5.       Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie aller Fachverbände, deren Sportarten er betreibt. Der Verein unterwirft sich auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände.

 

§2                    Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1.   Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten Der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge oder sonstige Leistungen zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

 

 

§3                   Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

-                     ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

-                     außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und Vereine)

 

§4                    Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2.       Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

3.       Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr.

 

4.       Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vereinsvorstand festgelegt. Dem Verein ist zu Beginn der Mitgliedschaft eine Kontaktperson zu benennen, an die Mitteilungen des Vereins zu richten. Bis zu einer Änderungsmitteilung gilt die genannte Person als Zustellbevollmächtigte.

5.       Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder Hauptausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5                   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines -ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.

Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

  1. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

-     die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

 

-     die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane oder der Abteilungsleitungen nicht befolgt

-                mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein und seiner Abteilungen trotz schriftlicher Mahnungen im Rückstand ist

-     sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 (zehn) Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht zu. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste Hauptausschusssitzung endgültig. Bis zur Entscheidung des Hauptausschusses ruhen alle Rechte des Mitglieds.

  1. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vereinsvorstand getroffenen Vereinbarung. Sofern darüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, finden die Bestimmungen in Ziffer 3 analog Anwendung.

 

§6                    Mitglieds- und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

 

Der Einzug des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Umlagen erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.

 

 

Mitglieder, die bisher am Abbuchungsverfahren durch entsprechende Einzugsermächtigung nicht teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. März jeden Jahres auf das Beitragskonto. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragversäumnissen sind Zuschläge zu entrichten, deren Höhe der Vorstand festlegt, mindestens jedoch 7,50 € jährlich. Bei Mahnungen werden Mahngebühren mindestens in Höhe der Säumniszuschläge zusätzlich erhoben.

2.               Auf Antrag können Beiträge vom Vorstand gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden.

3.   Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahme­. gebühren und Umlagen beschließen.

4.   Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§7                   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Be­schlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

 

 

a.       Ordentliche Mitglieder

Jedes über 18 (achtzehn) Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach der vom Vorstand zu beschließenden Nutzungsordnung zu benutzen.

b.       Außerordentliche Mitglieder

Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben zwar ein Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Teilnahmeberechtigt sind jeweils nur die zur Vertretung berechtigten Personen der juristischen Person oder des Vereins.

Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

 

§8                    Organe

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Hauptausschuss

der Vorstand

 

§ 9                   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle 2 (zwei) Jahre in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung unter Einhaltung einer Frist von 4 (vier) Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung und der Ort der Versammlung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es nicht der Ankündigung Der Neuregelung in vollem Wortlaut; vielmehr genügt die Ankündigung „Neufassung der Satzung" und bei Satzungsänderungen die Angaben der §§, die geändert werden sollen.

3.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben.

a)                       Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b)                       Entgegennahme der Berichte der Revisoren

c)                       Entlastung des Vorstandes und des

              Hauptausschusses

d)                       Wahl der Mitglieder des Vorstandes – ausgenommen die Vereinsjugend-Leiterin bzw. des Vereinsjugendleiters

e)                       Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, soweit sie nicht in den Abteilungen zu wählen sind

f)                        Wahl der Revisoren

g)                       Wahl des technischen Leiters

h)                       Wahl des Festwarts oder des Festausschusses

i)                         Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen.

 

4.   Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

 

 

Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn der Vorstand oder Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.

 

Soweit Satzung und Gesetz keine andere Mehrheit verlangen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

 

Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder für die Verschmelzung Des Vereins mit anderen Vereinen ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer oder dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer und vom Vorstand zu unterschreiben.

 

 

§10                 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist Er verpflichtet, wenn

a)                       das Interesse des Vereins es erfordert

b)                       die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§11                  Hauptausschuss

1.  Dem Hauptausschuss gehören an d.

a)         Mitglieder des Vorstandes

b)         Schriftführerin / Schriftführer

c)         Kassiererin / Kassier

d)         Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter

       e)         Oder deren Stellvertreterin / Stellvertreter

       f)          Jugendleiterin / Jugendleiter

g)         Festwart, oder eine vom Festausschuss benannte Person Technischer Leiter, oder eine vom Technischen Ausschuss benannte Person.

 

 

2.    Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Für die Beschlussfassung gilt § 9 Ziffer 5 entsprechend.

3.  Dem Hauptausschuss obliegt die Beschlussfassung

b)      über Abweichungen vom beschlossenen Haushaltsplan während eines Geschäftsjahres

b)   über die Ordnungen des Vereins, sofern sich dies nicht die Mitglieder-versammlung vorbehalten hat.

 

 

c)   über finanzielle Aufwendungen außerhalb des Haushaltsplanes, die im Einzelfall den Betrag von 10 % des Vereinsbeitrages (ohne Abteilungs­beiträge) übersteigen.

d)   über Verträge, durch die der Verein für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre verpflichtet wird

e)   über alle abteilungsübergreifende Angelegenheiten wie Hallenbelegung,. Benutzung der Sportanlagen

f)    die Bestätigung des von der Vereinsjugend oder dem in der Jugendordnung vorgesehenen Organ gewählten Jugendleiters / Jugendleiterin.

 

     g)   Die Nachwahl eines Vorstandsmitglieds nach § 12.3

 

4.    Die Hauptausschusssitzungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist wird weder der Tag der Absendung noch der Tag der Versammlung mitgezählt.

Die Hauptausschusssitzung wird vom Vorstand geleitet.

 

Die Hauptausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.

Für die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Hauptausschusses gilt § 9 Ziffer 6 entsprechend.

 

§12                 Vorstand

1.   Der von der Mitgliederversammlung zur wählende Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Dem Vorstand gehören außerdem an:

a)         die Jugendleiterin / der Jugendleiter

b)         die Kassiererin / der Kassierer

2.   Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die gem. § 12 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

3.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt für die restliche Amtszeit eine Nachwahl. Die Nachwahl erfolgt durch den Hauptausschuss.

4.   Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt Ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen bzw. darüber Entscheidungen zu treffen:

 

a)         Grundsatzfragen des Freizeit- und Breitensports, sowie des Wettkampf- und Leistungssports

b)              Instandhaltung und Unterhaltung der Vereinsanlagen und der Geschäftsstelle

c)              Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen

d)              Vertretung des Vereins gegenüber überfachlichen Sportorganisationen sowie kommunalen und staatlichen Einrichtungen

 

e)              Entwicklung sportlicher Jugendarbeit sowie Jugendpflege; er kann sich dabei auch der Abteilungen bedienen bzw. diesen diese Aufgabe übertragen

f)             Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie den Gesamtverein betrifft.

Die Vorstandssitzungen werden von einem zu bestimmenden Mitglied des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen einberufen. Der Vorstand kann auch einen regulären Sitzungstag im Monat bestimmen. Die Tagesordnung für diese regelmäßig stattfindende Vorstandssitzung ist dann den Vorstandsmitgliedern jeweils mindestens 7 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.

 

Bei der Berechnung der Frist wird weder der Tag der Absendung noch der Tag der Versammlung mitgezählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, wird sofort eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen nur die abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

 

§13                  Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Wahl-, Ehrungs- und Jugendordnung. Bei Bedarf können weitere Ordnungen beschlossen werden.

Die Wahlordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Jugend-Ordnung ist von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vorstand zu bestätigen. Die übrigen Ordnungen werden vom Hauptausschuss erlassen.

Für die Änderung von Ordnungen sind die gleichen Organe zuständig wie für den, Erlass.

 

 

§14                  Abteilungen

 

1.  Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Be­darfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

 

2.  Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiterin / den Abteilungsleiter, der StellVertreterin / dem Stellvertreter, der Kassiererin / dem Kassier, der Jugendvertreterin / dem Jugendvertreter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.

3.  Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

4.       Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel Sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung wird von den Revisoren geprüft.

5.       Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Umlagen und Dienstleistungspflichten zu beschließen.

6.       Das Vermögen der Abteilung ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

7.       Die Abteilungen sind verpflichtet, die in der Satzung und Ordnungen dokumentierten Bestimmungen sinngemäß auf ihre Abteilungsversammlungen anzuwenden.

 

§15                  Ordnungsmaßnahmen

1.  Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen.

a)                       Verweis

b)                       Geldstrafe bis zu 250,-- €

c)                        Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

d)                       Ausschluss gem. § 5 Ziffer 3 der Satzung

2.  Die beschlossene Ordnungsmaßnahme ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Sie wird mit der Zustellung wirksam.

Für den Ausschluss aus dem Verein gilt § 5 Ziffer 3 der Satzung

 

§16                  Revisoren

1.       Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren gegebenenfalls entsprechend.

2.       Die Revisoren prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten oder ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

3.       Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Revisoren zuvor dem Vorstand berichten.

 

4.       Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Revisoren die Entlastung des Vorstandes.

5.       Einzelheiten der Kassenführung regelt die Finanzordnung.

 

§17                  Auflösung des Vereins

1.         Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung oder die Verschmelzung den Mitgliedern angekündigt ist.

2.         Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)  der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner in der dafür angesetzten Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat 

 

oder

 

b)  von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3.       Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abge­gebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4.       Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

5.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essliegen am Neckar. Die Stadt hat das Vermögen so lange zu verwalten, bis sich in Simau wieder ein Sportverein mit der in § 2 genannten Zweckbestimmung bildet.

 

 

§18                  Inkrafttreten

Die Satzung mit den vorgenommenen Änderungen wurde auf der außerordentlichen Mitglieder-Versammlung am 20.01.2006 beschlossen und ersetzt die bis jetzt geltende Satzung.

Die beschlossene Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Diese Homepage wurde erstellt von :

SG Eintracht Sirnau e.V

Uwe Buck